Strafgefangene

Resozialisierung der Gefangenen und der Schutz der Allgemeinheit vor Straftaten

Das Ziel des Strafvollzugs ist im Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen (StVollzG NRW) festgeschrieben:

"Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient dem Ziel, Gefangene zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe hat darüber hinaus die Aufgabe, die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen (§ 1 StVollzG NRW).“

Der Gesetzgeber nimmt an, dass viele Strafgefangene (noch) nicht fähig sind, in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen, sie aber diese Fähigkeiten im Vollzug der Freiheitsstrafe erwerben können (Resozialisierung). Damit jeder Strafgefangene das Vollzugsziel erreichen kann, bietet der Justizvollzug des Landes Nordrhein- Westfalen ein differenziertes Behandlungsangebot an, zum Beispiel

  • Spezielle, therapeutisch ausgerichtete Vollzugsformen mit unterschiedlichen behandlerischen Schwerpunkten (Sozialtherapie, Jungtäterabteilungen, Wohngruppen für Gefangene mit besonderen Problemstellungen),
  • Therapeutische Behandlungs- und Trainingsangebote für Gewalt- und Sexualstraftäter im Normalvollzug,
  • Differenzierte berufliche oder schulische Aus- und Weiterbildungsangebote sowie arbeitstherapeutische Maßnahmen,
  • Beschäftigungsmöglichkeiten in den Arbeitsbetrieben der Vollzugsanstalten,
  • Erhaltung des Arbeitsplatzes in einem freien Beschäftigungsverhältnis aus dem offenen Vollzug heraus,
  • Kultur- und Freizeitangebote,
  • vielfältige Sportmöglichkeiten,
  • intensive Beratung und Betreuung Suchtmittelabhängiger mit dem Ziel der Therapievorbereitung und frühzeitiger Vermittlung in externe Therapieeinrichtungen,
  • Hilfe bei der Schuldenregulierung.

Der Vollzug der Freiheitstrafe dient aber, wie erwähnt, auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten, der Vergeltung des schuldhaft begangenen Unrechts und der Bestätigung der Rechtsordnung.

Aus den Zielen und Aufgaben des Gesetzes ergibt sich auf den ersten Blick ein Zielkonflikt zwischen der Resozialisierung des Strafgefangenen und dem Schutz der Allgemeinheit. Aber gerade durch die Resozialisierung und dem damit einhergehenden Lernprozess der Befähigung zu einem normenkonformen, straffreien Leben erfährt die Allgemeinheit einen Schutz für die Zukunft. Unabhängig davon ist bei jeder vollzuglichen Entscheidung, insbesondere bei Vollzugslockerungen, eine intensive und gründliche Güterabwägung zwischen der Resozialisierung (und der Erreichung des Vollzugszieles) und dem Schutz der Allgemeinheit vorzunehmen.

Untersuchungsgefangene

Gesetzlich festgelegter Sicherungsauftrag

Nach Maßgabe von § 112 der Strafprozessordnung (StPO) darf gegen Beschuldigte einer Straftat Untersuchungshaft angeordnet werden, wenn diese der Tat dringend verdächtig sind und ein Haftgrund besteht.

Die richterlich angeordnete Untersuchungshaft dient allein dem Zweck, durch eine sichere Unterbringung der Untersuchungsgefangenen die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens (z. B. Anwesenheit in der Hauptverhandlung) zu gewährleisten und den in den gesetzlichen Haftgründen (§§ 112 ff. StPO) zum Ausdruck kommenden Gefahren zu begegnen. Als Haftgründe kommen in Betracht:

  • Flucht,
  • Flucht- und Verdunklungsgefahr,
  • Wiederholungsgefahr.

Untersuchungsgefangene werden in dafür vorgesehenen Justizvollzugsanstalten oder in entsprechenden gesonderten Haftabteilungen untergebracht.

Die Ausgestaltung des Vollzugs der Untersuchungshaft richtet sich nach dem Untersuchungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen (UVollzG NRW).

Da für Untersuchungsgefangene die Unschuldsvermutung gilt, darf während der Untersuchungshaft nicht der Anschein entstehen, sie würden zur Verbüßung einer Strafe festgehalten (§ 1 Abs. 1 UVollzG NRW). Auch dürfen Untersuchungsgefangene nur solchen Einschränkungen unterworfen werden, die der Zweck der Untersuchungshaft oder die Sicherheit und Ordnung in der Justizvollzugsanstalt erfordern. Aus diesem Grund dürfen sie beispielsweise eigene Kleidung tragen.