Trennscheibenbesuch Besuchsform getrennt durch eine Glasscheibe
Quelle: "JVA Gelsenkirchen"

Eine Inhaftierung ist immer hart - für alle Betroffenen. In den allermeisten Fällen werden die Angehörigen, Lebenspartner und Freunde zum ersten Mal mit einer solchen Situation konfrontiert. Es passiert, dass der gewohnte Alltag völlig aus der Bahn gerät und häufig schnelle Entscheidungen zu treffen sind, um weitere Schäden abzuwenden.

Aber nur der Inhaftierte weiß, wo wichtige Unterlagen sind, ob irgendetwas schnellstmöglich geregelt werden muss. Sind Kinder oder Tiere in der Wohnung? Oder müssen sie anderweitig versorgt werden? Und nicht zuletzt, dass sie über keinerlei Informationen verfügen, wie sie ihm die missliche Lage zumindest ein wenig erleichtern können.

Hier bekommen Sie wichtige Informationen, wie Sie an Besuchskontakte kommen und einige Hinweise wie Sie sich bei dem Besuch unserer Justizvollzugsanstalt zu verhalten haben. Was bei dem Brief und Paketverkehr mit Inhaftierten zu beachten ist. Wie sie dem Inhaftierten Geld überweisen können.

Genauso finden Rechtsanwälte und Mitarbeiter verschiedener Behörden Informationen für einen schnellen Kontakt.

Zunächst benötigt jeder Besucher eine Besuchserlaubnis sowie einen gültigen Bundespersonalausweis oder ein vergleichbares Dokument eines anderen Staates.
Zur Erteilung einer Besuchserlaubnis sind zwei grundlegende Unterscheidungen wichtig, nämlich ob der Gefangene sich in der Untersuchungshaft befindet, also noch nicht verurteilt wurde, oder bereits eine Strafe durch ein rechtskräftiges Urteil verhängt wurde, also Strafhaft.

In allen Fällen der Untersuchungshaft, in denen das Gericht sich die Erteilung einer Besuchserlaubnis vorbehalten hat, kann die Besuchserlaubnis ausschließlich durch die zuständige Ermittlungsbehörde z. B. Gerichte oder Staatsanwaltschaften erteilt werden.
Hierzu wenden Sie sich bitte fernmündlich oder persönlich an die entsprechende Stelle, welche für die Ausstellung einer Besuchserlaubnis zuständig ist. Sofern sich das Gericht die Erteilung der Besuchserlaubnis nicht vorbehalten hat, ist die Justizvollzugsanstalt zuständig. Bei Strafhaft ist ebenfalls die Justizvollzugsanstalt zuständig.

In jedem Fall ist es wichtig, sich vor dem Besuch bei der jeweiligen Justizvollzugsanstalt wegen der dortigen Besuchsbedingungen und der üblichen Besuchszeiten zu erkundigen.