In der Justizvollzugsanstalt Gelsenkirchen werden im Bereich des geschlossenen Frauenvollzuges verschiedene Haftarten vollzogen. Die Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalt Gelsenkirchen ergibt sich durch den gültigen Vollstreckungsplan. Zur Versorgung und Betreuung der inhaftierten Frauen stehen verschiedenste Dienste zur Verfügung, die in der Arbeit mit den inhaftierten Frauen miteinander verknüpft sind. Der offene Frauenvollzug ist geregelt durch den:
§ 12 Geschlossener und offener Vollzug
(2) Zur Vorbereitung der Entlassung sollen Gefangene mit ihrer Zustimmung frühzeitig in den offenen Vollzug verlegt werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Missbrauchsgefahren sind insbesondere bei einer unmittelbar bevorstehenden Entlassung mit den Risiken einer unerprobten Entlassung abzuwägen.
(3) Kann eine Unterbringung im offenen Vollzug noch nicht verantwortet werden, sind die tragenden Gründe zu dokumentieren und den Gefangenen die noch zu erfüllenden Voraussetzungen in verständlicher Form zu vermitteln. Die Bereitschaft der Gefangenen zur Verlegung in den offenen Vollzug ist zu wecken und fortlaufend zu fördern.
(4) Im offenen Vollzug untergebrachte Gefangene sollen in den geschlossenen Vollzug verlegt werden, wenn dies zu ihrer Behandlung notwendig ist. Sie sind zu verlegen, wenn sie den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 nicht entsprechen. § 11 Absatz 4 gilt entsprechend.
(5) Die Gründe für eine Verlegung in den offenen Vollzug oder eine Verlegung vom offenen in den geschlossenen Vollzug sind ebenfalls zu dokumentieren.