Auf Grund des am 27.01.2015 in Kraft getretenen Gesetzes zur Regelung des Vollzuges der Freiheitsstrafe, geregelt im Strafvollzugsgesetz (StVollzG) und zur Änderung des Jugendstrafvollzugsgesetzes (JStVollzG) in Nordrhein-Westfalen haben sich auch die Richtlinien zum Erhalt des Paket- und Schriftverkehrs geändert.
Die Aufrechterhaltung sozialer Bindungen ist wichtig zur Erreichung des Vollzugsziels.
Dazu ist es notwendig, dass die Gefangenen mit der Außenwelt kommunizieren können. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber den Paket- und Schriftverkehr für Gefangene erlaubt. Damit Sie ohne Probleme den Kontakt zu Ihren Angehörigen und Bekannten halten können, hat die Justizvollzugsanstalt Gelsenkirchen für Sie alle wichtigen Informationen zusammengestellt.

Der Paketverkehr für Strafgefangene ist im § 28 Strafvollzugsgesetz (StVollzGNRW) geregelt. Der Empfang von Paketen bedarf der Erlaubnis.
Vom Empfang ausgeschlossen sind Nahrungs- und Genussmittel sowie Inhalte, die geeignet sind, die Sicherheit und Ordnung der Anstalt zu gefährden.
Pakete sind in Gegenwart der Gefangenen zu öffnen, an die sie adressiert sind.
Ausgeschlossene Gegenstände können zur Habe der Gefangenen genommen, der absendenden Person zurückgesandt oder, falls der Aufbewahrung oder Rücksendung besondere Gründe entgegenstehen, vernichtet werden.
Über die getroffenen Maßnahmen werden die Gefangenen unterrichtet.
Gefangenen kann gestattet werden, Pakete zu versenden. Ihr Inhalt kann überprüft werden.
Pakete können an der Pforte des geschlossenen Vollzugs der JVA Gelsenkirchen nur zu folgenden festgelegten Zeiten angenommen werden:
Wochentage: | von | bis |
---|---|---|
Montag | 09:00 Uhr | 15:50 Uhr |
Dienstag | 12:00 Uhr | 18:30 Uhr |
Mittwoch | 09:00 Uhr | 15:30 uhr |
Donnerstag | 09:00 Uhr | 15:30 Uhr |
Freitag KEINE PAKETABGABE MÖGLICH ! | ||
Samstag (Nur in den geraden Kalenderwochen) | 08:00 Uhr | 14:30 Uhr |
Sonntag (Nur in den geraden Kalenderwochen) | 08:00 Uhr | 14:30 uhr |

Der Schriftwechsel ist in den §§ 21-23 Strafvollzugsgesetz (StVollzG NRW) geregelt.
Danach vermittelt die Anstalt die Absendung und den Empfang der Schreiben der Gefangenen.
Eingehende und ausgehende Schreiben werden durch Sichtprüfung auf verbotene Gegenstände kontrolliert.
Der Schriftwechsel der Gefangenen darf inhaltlich überwacht werden, soweit dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder der Behandlung erforderlich ist.
Schreiben können angehalten werden, wenn
- durch die Weitergabe die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder die Erreichung des Vollzugsziels gefährdet würde.
- die Weitergabe in Kenntnis ihres Inhalts einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht würde,
- sie grobe Beleidigungen enthalten,
- wenn sie die Eingliederung anderer Gefangener gefährden können oder
- sie in Geheimschrift, unlesbar, unverständlich oder ohne zwingenden Grund in einer fremden Sprache abgefasst sind.
Information über das Einscannen eingehender Post
Datenschutzhinweis nach §§ 37, 38 JVollzDSG NRW
In der JVA Gelsenkirchen wird eingehende Post inklusive der Vorder- und Rückseite der Briefumschläge zunächst an zentraler Stelle eingescannt. Im Anschluss daran wird den Gefangenen über die Abteilungsbediensteten ein Ausdruck der gescannten Post ausgehändigt. Fotos auf Fotopapier sind hiervon ausgenommen und werden den Gefangenen im Original ausgehändigt.
Umgehend nach der Erstellung des Ausdrucks durch die Abteilungsbediensteten werden die auf einem separaten Laufwerk gespeicherten Dateien endgültig gelöscht. Die eingehende Post im Original wird im Anschluss an die Aushändigung der Ausdrucke zur Habe der Gefangenen gegeben. Bitte beachten Sie, dass diese Maßnahme dem Schutz der Gesundheit aller Gefangenen sowie der Sicherheit und Ordnung der Anstalt dient.
Dieses Vorgehen gilt nur für den Schriftverkehr, der gemäß § 22 Abs. 2 StVollzG NRW einer Inhaltskontrolle unterliegt. Schriftverkehr, für den ein Überwachungsverbot nach § 26 Abs. 3, 4 StVollzG NRW besteht, ist hiervon ausgenommen.
Die nachfolgenden Hinweise informieren Sie über die beim Scanvorgang durchgeführte Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die JVA Gelsenkirchen sowie die Ihnen in diesem Zusammenhang zustehenden Rechte.
1. Verantwortliche
Die Leiterin der Justizvollzugsanstalt Gelsenkirchen
Aldenhofstraße 99-101
45883 Gelsenkirchen
Tel.: 0209 4021-0
Email: poststelle@jva-gelsenkirchen.nrw.de
2. Datenschutzbeauftragte
RI`in Maike Reichert
Aldenhofstraße 99-101
45883 Gelsenkirchen
Tel.: 0209 4021-0
Email: datenschutz.jvage@jva-gelsenkirchen.nrw.de
3. Landesbeauftrage für Datenschutz und Informationsfreiheit
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Postfach 20 04 44
40102 Düsseldorf
Tel.: +49 (0)211 / 38424 – 0 (Telefonzentrale)
Email: poststelle@ldi.nrw.de
4. Zweck und Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
a) Zweck der Verarbeitung: Der Zweck des Einscannens eingehender Post ist die Eindämmung des Einbringens neuer psychoaktiver Stoffe (NPS) in die Anstalt, da mit diesen Substanzen hohe Gesundheitsrisiken sowohl für Gefangene als auch Bedienstete verbunden sind. Zudem ist diese Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt erforderlich.
b) Empfängerkreis: Zugriff auf das separate Laufwerk haben die Abteilungsbediensteten, denen ohnehin die Inhaltskontrolle des Schriftverkehrs gemäß § 22 Abs. 2 StVollzG NRW obliegt, sowie der oder die mit dem Scanvorgang betraute Bedienstete. Eine Kenntnisnahme des Inhalts der eingehenden Post durch letztgenannte Person ist möglich, aber durch den Scanvorgang selbst nicht beabsichtigt.
c) Dauer der Speicherung: Die Speicherung der eingehenden Post auf einem separaten Laufwerk erfolgt nur vorübergehend, da grundsätzlich ein Ausdruck der eingescannten Post noch am selben Tag erfolgt und die hinterlegten Dateien umgehend nach der Erstellung des Ausdrucks gelöscht werden.
d) Rechtsgrundlage: § 2 Abs. 4 StVollzG NRW, §§ 8 Abs. 1, 11, 12 JVollzDSG NRW.
5. Betroffenenrechte
Sie können als betroffene Person gemäß § 37 Nr. 2 JVollzDSG NRW grundsätzlich folgende Rechte geltend machen:
1. Auskunft (§ 39 JVollzDSG NRW)
2. Löschung (§ 42 JVollzDSG NRW)
3. Einschränkung der Verarbeitung (§ 43 JVollzDSG NRW) und
4. Berichtigung (§ 44 JVollzDSG NRW).
Sie haben nach § 37 Nr. 4 JVollzDSG NRW zudem das Recht sich an den/die Landesbeauftragte(n) für Datenschutz und Informationsfreiheit zu wenden. Der/die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist montags bis donnerstags von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie freitags von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr über die Telefonzentrale erreichbar. Sie haben das Recht ihn/sie anzurufen.
Informationen zur Datenverarbeitung und Umgang über das Einscannen eingehender Post in der Justizvollzugsanstalt Gelsenkirchen finden Sie hier zum ausdrucken: