Von jedem Besucher und jeder Besucherin der/die sich zum Besuch eines Inhaftierten an der Außenpforte anmeldet, benötigen wir einen gültigen Personalausweis oder Reisepass. Die Dokumente müssen in jedem Fall mit dem aktuellen Lichtbild des Inhabers versehen sein und gegebenenfalls Auskunft über den Aufenthaltsstatus geben. Andere Dokumente (z. B. Führerschein, Schüler- oder Studentenausweis, Gesundheitskarten oder dergleichen) sind als Ausweisdokument nicht ausreichend.
Grundsätzlich werden Besucherinnen und Besucher, die augenscheinlich unter Alkohol-, Drogen- oder Medikamenteneinfluss stehen, aus Sicherheitsgründen nicht zum Besuch zugelassen.
Der Besuch kann darüber hinaus im Einzelfall z.B. auf Grund unangemessener Kleidung nach Maßgabe der Besuchsbediensteten untersagt werden.
Es wird nur den Besuchern Zutritt zum Besuch gewährt, die namentlich auch auf dem Besuchsschein notiert sind, allen anderen Personen kann der Zutritt zur hiesigen Justizvollzugsanstalt nicht mehr gestattet werden.
Die Anzahl der Besucher darf, in der Regel einschließlich Kinder, drei Personen nicht überschreiten.
Besucher die noch nicht volljährig sind, dürfen grundsätzlich nur in Begleitung Erwachsener Besuche in der hiesigen Justizvollzugsanstalt tätigen.
Melden Sie sich bitte mindestens 30 Minuten vor dem Termin bei der Besucherpforte um einen reibungslosen Ablauf zu gewähren.
In Notfällen und begründeten Einzelfällen gewähren wir eine Karenzzeit von 15 Minuten auf die Besuchsanfangszeit. Besucher sollten bei anstehender Verspätung frühzeitig Kontakt unter folgender Telefonnummer 0209 4021-130 aufnehmen.
Jeder Besucher wird im Bereich der Pforte einer gründlichen Kontrolle unterzogen.
WICHTIG: Träger von Herzschrittmachern haben vor der Kontrolle die Bediensteten der Pforte und der Besucherkontrolle zu informieren!!
Pro Besuch ist ein Einkauf von 27 € möglich, unabhängig von der Besucherzahl.
Für den Kinderbesuch (nach § 19 Absatz 2 StVollzG NRW) darf maximal für 10 € an den Automaten eingekauft werden.
- Für den Kinderbesuch dürfen nur Getränke und Süßigkeiten zum direkten Verzehr während der Besuchszeit gekauft werden.
- Das ziehen von Tabak ist für den Kinderbesuch nicht zugelassen.
Da im Besuchbereich keine Möglichkeit besteht Geld zu wechseln, besorgen sie sich bitte vorher das nötige Kleingeld, idealerweise bringen sie sich ausreichend Münzgeld mit.
Sie können an den hier aufgestellten Automaten Tabak, Süßigkeiten oder Getränke ziehen. Die Getränkeflaschen bzw. Getränkedosen, die an den Automaten gezogen werden, dürfen aus Sicherheitsgründen nicht in den Haftbereich gelangen, deshalb bitten wir sie, die leeren Flaschen bzw. Dosen im Besuchsbereich oder im Ausgangstrakt in die dort bereitsgestellten Behälter zu stellen oder zu legen.
Neben Münzgeld nehmen die Automaten auch 5 €, 10 € und 20 € Scheine an.
Es darf kein Bargeld mit in den Besuchsbereich genommen werden.
Andere Gegenstände (z. B. TV, Radio usw.) dürfen nur mitgebracht werden, sofern vorher eine Genehmigung durch den Inhaftierten eingeholt wurde.
Besuchstermine werden grundsätzlich nur durch die Inhaftierten beantragt!
Die Inhaftierten erhalten einen Besuchsschein, den sie ihren Besuchern zusenden. Diese Besuchsscheine sind von den Besuchern bei der Anmeldung an der Pforte vorzulegen.
An Samstagen und Sonntagen sind Besuchstermine in geraden Kalenderwochen zu den unten aufgeführten Zeiten möglich.
An gesetzlichen Feiertagen, die auf Samstage und Sonntage in den geraden Kalenderwochen fallen, findet kein Besuch statt. Ebenso bieten wir an Feiertagen, die auf die normalen Arbeitstage fallen, keinen Besuch an. Ersatztermine werden NICHT angeboten.
Die Wünsche für Besuchertermine werden direkt zu Beginn des Besuchs im Besuchsbereich durch die Inhaftierten schriftlich beantragt, dabei können auch Termine für den Folgemonat noch während des laufenden Besuches vereinbart werden.
Bei neuaufgenommenen Inhaftierten erfolgt die erste Terminabsprache per Antrag durch den Inhaftierten.
Besucher können bei Verhinderung unter der E-Mail: besuch@jva-gelsenkirchen.nrw.de Termine absagen. Die Absage eines Termins sollte so früh wie möglich hier eingehen.
Informationen im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs Infos zur Kontaktaufnahme per E-Mail
Strafgefangene können monatlich 2 Besuche zu je 70 Minuten erhalten.
Innerhalb der folgenden Zeiten sind die Besuchsabteilungen besetzt:
Besuchstage gem. § 19 StVollzG NRW | von | bis |
---|---|---|
Montag | 09:00 Uhr | 16:10 Uhr |
Dienstag | 12:00 Uhr | 19:10 Uhr |
Mittwoch | 09:00 Uhr | 16:10 Uhr |
Donnerstag | 09:00 Uhr | 16:10 Uhr |
Freitag | KEIN | BESUCH |
Samstag (Nur in den geraden Kalenderwochen) | 08:00 Uhr | 15:10 Uhr |
Sonntag (Nur in den geraden Kalenderwochen) | 08:00 Uhr | 15:10 Uhr |
Untersuchungsgefangene: Hier entscheidet das zuständige Gericht über die Besuchsform und die Notwendigkeit einer richterlichen Besuchserlaubnis, diese Besuchserlaubnisse sind bei der Anmeldung an der Pforte im Original vorzulegen.
Informationen zur Besuchsform und Notwendigkeit einer richterlichen Besuchserlaubnis können direkt beim zuständigen Gericht eingeholt werden.
Eine richterliche Besuchserlaubnis kann nur über das zuständige Gericht beantragt und ausgestellt werden.
Besuch mit Kindern: Gem. § 19 Abs. 2 StVollzG NRW
Diese Besuche sind immer rechtzeitig schriftlich - per Antrag -mit dem Vermerk - minderjährige Kinder - zu beantragen.
Großzügige Besuchszeiten für Inhaftierte mit minderjährigen Kindern bieten wir jetzt mit 3 Besuchsblöcken pro Kalenderwoche zu den unten aufgeführten Uhrzeiten an..
Besuch mit Kindern gem. § 19 Abs.2 StVollzG NRW | von | bis |
---|---|---|
Dienstag (Nur in ungeraden Kalenderwochen) | 12:15 Uhr | 14:15 Uhr |
14:45 Uhr | 16:45 Uhr | |
17:15 Uhr | 19:15 Uhr | |
Samstag (Nur in geraden Kalenderwochen) | 08:15 Uhr | 10:15 Uhr |
10:45 Uhr | 12:45 Uhr | |
13:15 Uhr | 15:15 Uhr |