Datenschutzhinweise:

Die JVA Gelsenkirchen nimmt den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten sehr ernst. Wir möchten Ihnen mit dieser Datenschutzerklärung daher einen Überblick darüber geben, wie die JVA Gelsenkirchen den Schutz Ihrer Daten gewährleistet, welche Art von Daten zu welchem Zweck erhoben werden und wie sie verwendet werden.

1. Wer ist für die Datenverarbeitung in der Vollzugsbehörde verantwortlich und an wen können Sie sich wenden?

Verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist die jeweilige Vollzugsbehörde, die über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet. Die Kontaktdaten der Vollzugsbehörde, von der dieses Informationsblatt stammt, lauten wie folgt:

Justizvollzugsanstalt Gelsenkirchen

Aldenhofstraße 99-101

45883 Gelsenkirchen

Darüber hinaus können Sie sich zu allen mit der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch uns und mit der Wahrnehmung Ihrer diesbezüglichen Rechte in Zusammenhang stehenden Fragen an die oder den behördliche(n) Datenschutzbeauftragte(n) wenden. Sie erreichen die oder den Datenschutzbeauftragte(n) unter denselben Kontaktdaten wie die verantwortliche Vollzugsbehörde. Um diese oder diesen persönlich anzuschreiben, sollte in das Adressfeld zusätzlich „zu Händen der oder des Datenschutzbeauftragten" geschrieben werden.
Alternativ können Sie eine E-Mail an folgende Adresse richten:


datenschutz@jva-gelsenkirchen.nrw.de E-Mail-Adresse, öffnet Ihr Mail-Programm


Die oder der Datenschutzbeauftragte ist ausschließlich für datenschutzrechtliche Fragestellungen zuständig. Sie oder er ist nicht befugt, Ihnen inhaltliche Auskunft über die Bearbeitung Ihres Anliegens zu geben oder Rechtsberatung zu erteilen.

2. Auf welcher Rechtsgrundlage und zu welchen Zwecken verarbeitet die Vollzugsbehörde Ihre Daten?

Ihre Daten werden nur verarbeitet, wenn es hierfür eine gesetzliche Grundlage gibt oder wenn Sie in die Verarbeitung ausdrücklich eingewilligt haben.

Die gesetzliche Grundlage für die Verarbeitung Ihrer Daten zu Zwecken der Strafvollstreckung im Sinne des Artikel 1 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 regelt das Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Justizvollzug in Nordrhein-Westfalen (Justizvollzugsdatenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen – JVollzDSG NRW), welches Sie unter www.recht.nrw.de externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab einsehen können. Rechtsgrundlage einer Verarbeitung, die nicht der Strafverfolgung, Strafvollstreckung oder Gefahrenabwehr dient, kann neben dem JVollzDSG NRW auch die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sein, die durch das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen und das Bundesdatenschutzgesetz ergänzt wird.

Grundsätzlich verarbeitet die Vollzugsbehörde Ihre personenbezogenen Daten nur, soweit dies für vollzugliche Zwecke erforderlich ist. Davon umfasst ist beispielsweise die Datenverarbeitung zu Zwecken der Identitätsfeststellung beim Betreten einer Justizvollzugseinrichtung sowie zur Vorbereitung und Durchführung von Gefangenenbesuchen.

Ihre Daten können auch zu anderen als vollzuglichen Zwecken verarbeitet werden, wenn es eine gesetzliche Grundlage für die jeweilige Datenverarbeitung gibt. Einen Katalog zulässiger Zweckänderungen, nach denen die Verarbeitung zu anderen als vollzuglichen Zwecken in einem bestimmten Umfang zugelassen wird, finden Sie in § 12 Abs. 2 Nr. 1 - 4 JVollzDSG NRW.

3. Welche besonderen Formen der Datenverarbeitung können Ihnen in der Vollzugsbehörde begegnen?

Anlässlich Ihres Kontaktes zu einem Gefangenen der hiesigen Einrichtung ist die Vollzugsbehörde nach dem Justizvollzugsdatenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen zur Durchführung besonderer Datenverarbeitungsverfahren ermächtigt. Einzelheiten ergeben sich aus den §§ 20, 22, 24, 25 und 32 JVollzDSG NRW.

Sicherheitsanfrage

Zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Sicherheit ist die Vollzugsbehörde berechtigt zu prüfen, ob sicherheitsrelevante Erkenntnisse zu Ihrer Person vorliegen. Sicherheitsrelevant sind Erkenntnisse über extremistische, insbesondere gewaltorientierte Einstellungen oder Kontakte zu derartigen Organisationen, Gruppierungen oder Personen. Aus diesem Anlass ist die jeweilige Vollzugsbehörde im Einzelfall berechtigt, das Bundeszentralregister, die Polizeibehörden und den Verfassungsschutz um Auskunft zu ersuchen (§ 21 JVollzDSG NRW).

Über den Anlass einer Sicherheitsanfrage, ihren Umfang sowie die möglichen Rechtsfolgen werden Sie vor der Einholung der Auskünfte belehrt.

Die Vollzugsbehörde bewertet die ihr mitgeteilten Erkenntnisse über Ihre Person auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls und entscheidet, ob sie Ihnen als anstaltsfremder Person nicht oder nur unter Beschränkungen Zutritt gewährt. Dies gilt entsprechend, wenn Sie eine Sicherheitsanfrage verweigern sollten.

Kann eine für geboten erachtete Sicherheitsanfrage nicht rechtzeitig abgeschlossen werden, darf ein Zutritt zu der Anstalt allenfalls vorläufig unter Beaufsichtigung bewilligt werden, wenn dies erforderlich ist (§ 21 JVollzDSG NRW).

Identitätsfeststellungsverfahren

Neben den Bestimmungen der Vollzugsgesetze ist die Vollzugsbehörde gemäß § 22 JVollzDSG NRW befugt, zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Ihre Identität festzustellen. Ihr Betreten der Einrichtung, auch zur Abgabe von z.B. TV oder Radiogeräten, Wäsche, Pakete, usw., kann davon abhängig gemacht werden, dass Sie zur Identitätsfeststellung Ihren Namen, Ihre Vornamen und Ihre Anschrift angeben und durch amtliche Ausweise nachweisen und die biometrische Erfassung von Merkmalen der Finger, Hände und des Gesichts dulden, soweit tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies erforderlich ist, um im Einzelfall den Austausch von Gefangenen zu verhindern.

Einsatz von Videotechnik

Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt, insbesondere um Fluchtversuche sowie Überwürfe oder Abwürfe von Gegenständen auf dem Anstaltsgelände zu verhindern, wird das Gelände und das Gebäude der Anstalt einschließlich des Gebäudeinneren und die unmittelbare Anstaltsumgebung mittels Videotechnik oder optisch-elektronischen Einrichtungen überwacht (§§ 24, 25 JVollzDSG NRW).

Verarbeitung von Erkenntnissen aus Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen

Die Vollzugsbehörde ist unter den Voraussetzungen des § 32 JVollzDSG NRW berechtigt, Ihre ggf. bei der Beaufsichtigung oder der Überwachung der Besuche, der Überwachung der Telekommunikation, der Sichtkontrolle oder der Überwachung des Schriftwechsels oder der Kontrolle des Inhalts von Paketen bekannt gewordenen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Beispielsweise darf die Vollzugsbehörde die gewonnenen Erkenntnisse nach Anhörung der Gefangenen zum Zweck der Behandlung der Gefangenen nutzen oder etwa zur Verfolgung möglicher Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten an die Polizei übermitteln.


4. Gibt es besondere Regelungen für sensible Daten?

Besonders sensible Daten (im JVollzDSG NRW „personenbezogene Daten besonderer Kategorien" genannt), zum Beispiel Daten über Ihre Religionszugehörigkeit oder biometrische Daten, werden grundsätzlich nur erhoben und weiterverarbeitet, wenn es unbedingt erforderlich ist. Dies bedeutet, dass immer besonders gründlich geprüft wird, ob die Vollzugsbehörde diese besonderen Daten wirklich benötigt.

5. Wie lange werden Ihre Daten gespeichert?

Ihre Daten werden ggf. unter anderem in Gefangenenpersonalakten, Pfortenbüchern, Besucherlisten sowie in IT- gestützten Fachverfahren erfasst bzw. gespeichert.

Die Dauer der Speicherung richtet sich nach den §§ 42, 43 JVollzDSG NRW.

Danach werden die gespeicherten personenbezogenen Daten gelöscht, soweit ihre Verarbeitung für vollzugliche Zwecke oder andere gesetzliche Zwecke nicht mehr erforderlich ist.

Kommt eine Löschung der gespeicherten personenbezogenen Daten nicht in Betracht, etwa weil die Daten zu Beweiszwecken weiterverarbeitet werden müssen, wird die Verarbeitung der gespeicherten personenbezogenen Daten eingeschränkt.

Soweit eine Sicherheitsanfrage zu Ihrer Person durchgeführt wurde, werden diesbezügliche Unterlagen oder elektronisch gespeicherte personenbezogene Daten innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Sicherheitsanfrage vernichtet oder gelöscht, es sei denn, die Sie willigen in die weitere Aufbewahrung ein.

6. Welche Rechte haben Sie?

Wenn im jeweiligen Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, haben Sie verschiedene Rechte. Einzelheiten ergeben sich aus den §§ 5, 37 bis 40, 42 bis 44 JVollzDSG NRW und, soweit die Datenverarbeitung nicht der Strafverfolgung, Strafvollstreckung oder Gefahrenabwehr dient, aus Artikel 15 bis 18, 20 und 21 DS-GVO.

Recht auf Benachrichtigung

Werden Ihre personenbezogenen Daten von Vollzugsbehörden ohne Ihre Kenntnis erhoben oder zu Zwecken übermittelt, zu denen sie nicht erhoben wurden, haben Sie das Recht, benachrichtigt zu werden, um welche Daten es sich handelt. Eine Benachrichtigung erfolgt jedoch nur noch in den Fällen der Datenverarbeitung, die nicht bereits in diesem Informationsblatt benannt sind.

Recht auf Auskunft

Sie können Auskunft über Ihre von durch die Vollzugsbehörde verarbeiteten personenbezogenen Daten verlangen. Das Auskunftsrecht wird eventuell durch das Recht Dritter am Schutz ihrer personenbezogenen Daten oder andere entgegenstehende Rechte eingeschränkt. In Ihrem Auskunftsantrag sollten Sie Ihr Anliegen präzisieren, um uns das Zusammenstellen der erforderlichen Daten zu erleichtern.

Recht auf Akteneinsicht

Sie können auch Akteneinsicht erhalten, soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen nicht ausreicht, sondern vielmehr die Einsichtnahme hierfür erforderlich ist. Auch dieses Recht wird eventuell durch das Recht Dritter am Schutz ihrer personenbezogenen Daten oder andere entgegenstehende Rechte eingeschränkt. 5

Recht auf Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung

Sie können die Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, wenn die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht oder nicht mehr zulässig ist. Ihr Anspruch auf Löschung hängt unter anderem davon ab, ob die Sie betreffenden Daten von uns zur Erfüllung unserer gesetzlichen Aufgaben noch benötigt werden. Unter den Voraussetzungen von Artikel 18 DS-GVO, § 43 JVollzDSG NRW besteht ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten.

Recht auf Berichtigung

Sollten die Sie betreffenden Angaben nicht (mehr) zutreffend sein, können Sie eine Berichtigung verlangen. Sollten Ihre Daten unvollständig sein, können Sie eine Vervollständigung verlangen.

Recht auf Widerspruch

Sie haben das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit der Verarbeitung der Sie betreffenden Daten zu widersprechen. Die Verarbeitung Ihrer Daten wird dann nur fortgesetzt, wenn ein zwingender Grund vorliegt. Ein zwingender Grund kann sich insbesondere aus Gesetzen ergeben, die der Verarbeitung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen dienen oder uns zur fortgesetzten Verarbeitung zwingen, beispielsweise gesetzliche Aktenaufbewahrungsfristen.

Recht auf Datenübertragbarkeit

Soweit die Datenverarbeitung ausnahmsweise nicht in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt oder für die Wahrnehmung einer der Vollzugsbehörde übertragenen Aufgabe erforderlich ist, haben Sie das Recht, dass Ihnen die Sie betreffenden personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt werden, wenn die Datenverarbeitung auf einer Einwilligung oder einem Vertrag beruht und mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt.

Recht auf Beschwerde

Wenn Sie der Auffassung sind, dass die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die Vollzugsbehörde nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, können Sie bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde Beschwerde einlegen.

Die für sämtliche Vollzugsbehörden zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (LDI). Sie erreichen die LDI wie folgt:

Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Postfach 20 04 44 40102 Düsseldorf

Tel.: 0211/38424-0 Fax: 0211/38424-10 E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de E-Mail-Adresse, öffnet Ihr Mail-Programm

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