Auf Grund des am 27.01.2015 in Kraft getretenen Gesetzes zur Regelung des Vollzuges der Freiheitsstrafe, geregelt im Strafvollzugsgesetz (StVollzG) und zur Änderung des Jugendstrafvollzugsgesetzes (JStVollzG) in Nordrhein-Westfalen haben sich auch die Richtlinien zum Erhalt des Paket- und Schriftverkehrs geändert.
Die Aufrechterhaltung sozialer Bindungen ist wichtig zur Erreichung des Vollzugsziels.
Dazu ist es notwendig, dass die Gefangenen mit der Außenwelt kommunizieren können. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber den Paket- und Schriftverkehr für Gefangene erlaubt. Damit Sie ohne Probleme den Kontakt zu Ihren Angehörigen und Bekannten halten können, hat die Justizvollzugsanstalt Gelsenkirchen für Sie alle wichtigen Informationen zusammengestellt.
Der Schriftwechsel ist in den §§ 21-23 Strafvollzugsgesetz (StVollzG NRW) geregelt.
Danach vermittelt die Anstalt die Absendung und den Empfang der Schreiben der Gefangenen.
Eingehende und ausgehende Schreiben werden durch Sichtprüfung auf verbotene Gegenstände kontrolliert.
Der Schriftwechsel der Gefangenen darf inhaltlich überwacht werden, soweit dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder der Behandlung erforderlich ist.
Schreiben können angehalten werden, wenn
- durch die Weitergabe die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder die Erreichung des Vollzugsziels gefährdet würde.
- die Weitergabe in Kenntnis ihres Inhalts einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht würde,
- sie grobe Beleidigungen enthalten,
- wenn sie die Eingliederung anderer Gefangener gefährden können oder
- sie in Geheimschrift, unlesbar, unverständlich oder ohne zwingenden Grund in einer fremden Sprache abgefasst sind.
Der Paketverkehr für Strafgefangene ist im § 28 Strafvollzugsgesetz (StVollzGNRW) geregelt. Der Empfang von Paketen bedarf der Erlaubnis.
Vom Empfang ausgeschlossen sind Nahrungs- und Genussmittel sowie Inhalte, die geeignet sind, die Sicherheit und Ordnung der Anstalt zu gefährden.
Pakete sind in Gegenwart der Gefangenen zu öffnen, an die sie adressiert sind.
Ausgeschlossene Gegenstände können zur Habe der Gefangenen genommen, der absendenden Person zurückgesandt oder, falls der Aufbewahrung oder Rücksendung besondere Gründe entgegenstehen, vernichtet werden.
Über die getroffenen Maßnahmen werden die Gefangenen unterrichtet.
Gefangenen kann gestattet werden, Pakete zu versenden. Ihr Inhalt kann überprüft werden.
Pakete können an der Pforte des geschlossenen Vollzugs der JVA Gelsenkirchen nur zu folgenden festgelegten Zeiten angenommen werden:
Wochentage: | von | bis |
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Montag | 09:00 Uhr | 15:50 Uhr |
Dienstag | 12:00 Uhr | 18:30 Uhr |
Mittwoch | 09:00 Uhr | 15:30 uhr |
Donnerstag | 09:00 Uhr | 15:30 Uhr |
Freitag KEINE PAKETABGABE MÖGLICH ! | ||
Samstag (Nur in den geraden Kalenderwochen) | 08:00 Uhr | 14:30 Uhr |
Sonntag (Nur in den geraden Kalenderwochen) | 08:00 Uhr | 14:30 uhr |